Grundsätzlich lohnt es sich aber nicht sehenden Auges in ein Virusvariantengebiet zu reisen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die 14-tägige Quarantäne mit bei seiner Urlaubsplanung einplanen, rät die Anwältin. "Geschieht dies nicht und die arbeitsvertraglichen Pflichten können wegen der Quarantäne nicht erfüllt werden, wird der Arbeitgeber nicht nur die Zahlung des Entgeltes einstellen, sondern es droht sogar eine Kündigung“, erklärt Mutschke. Werden die Arbietgeber allerdings von der in Deutschland drohenden Quarantäne überrascht, dann bekommen sie weiter Gehalt, während der Arbeitgeber diese Gelder vom Staat erstattet bekommt (§ 56 Abs. 1 IfSG)
Oft gibt es einen Unterschied zwischen geimpften und ungeimpften Reisenden. "Besonders deutlich wird dies bei Reisen aus einem Hochinzidenzgebiet. Wer aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland zurückreist und nicht einen Genesennachweis oder Impfnachweis verfügt, der kann sich frühestens fünf Tage nach der Einreise „freitesten“ lassen“, verdeutlicht die Anwältin. Geimpfte und Genesene können auch in diesem Fall die Quarantäne vermeiden.
Hier kommt das aktuell gültige Reiserecht zum Tragen. Als
Pauschalreisender ist es möglich aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände eine Stornierung der Reise rechtzeitig vor Reiseantritt durchzuführen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. "Natürlich ist es aber möglich, mit dem Reiseveranstalter abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Verschiebung der Reise zu vereinbaren. Bei Pauschalreisen muss aber der Urlauber explizit dieser Regelung zustimmen.“ Dieses Recht gilt allerdings nicht für Individualreisende. Diese haben für gewöhnlich nicht das Recht auf eine kostenlosen Stornierung. Deshalb müssen Individualreisende in diesem Fall auf das Entgegenkommen von Hotels oder der Fluggesellschaft hoffen
In diesem Fall ist es die Pflicht des Urlaubers eine Quarantäne als zusätzlichen Urlaub mit einzuplanen. Ansonsten könnte dem Arbeitnehmer nämlich die Einstellung der Lohnfortzahlung oder sogar im schlimmsten Fall die Kündigung drohen. Anders liegt der Fall lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit im Home-Office erledigen könnte und so durch die Quarantäne keine größere Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnis entsteht. Also sollten Urlauber, bei deren Reise eine mögliche Quarantäne absehbar ist, dies bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, rät Rechtsanwältin Mutschke. "Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Arbeit von zu Hause im Home-Office erledigt werden kann und daher durch die Quarantäne keine Beeinträchtigung im Arbeitsverhältnis gegeben ist.“