Im Gesetz ist vorgesehen, dass Wechselunterricht nur dann eine Option ist, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz hintereinander an 3 Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Aktuell liegt der Inzidenzwert in Berlin allerdings gerade bei 33. Laut dem Gericht seien im Gesetz also die Schwellenwerte angegeben, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen seien. Das Gericht kommt zu der Ansicht, dass Berlin seinen Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung für den Wechselunterricht überschritten hat. Zwar sei der Zweck der Maßnahme durchaus legitim, doch angesichts der niedrigen Infektionszahlen habe Berlin nicht hinreichend dargelegt, dass der Wechselunterricht zum Erreichen der Eindämmung der Pandemie zwingend notwendig ist. "Die höheren Inzidenzwerte in der Gruppe der Schülerinnen und Schüler rechtfertigten die pauschale Anwendung des Wechselmodells nicht“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Außerdem habe Berlin auch nicht beweisen können, "weshalb die bereits vorhandenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichten, um den angestrebten Zweck zu erreichen“. Nun müssen die betroffenen Schulen für die beiden klagenden Schüler Präsenzunterricht anbieten.