Das Gericht beanstandete dabei jedoch nicht die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Maskenpflicht und das regelmäßige Testen. Es urteilte aber, dass die Verordnung "keine ausreichende Ermächtigung" sei, um Kinder von der Teilnahme am Unterricht auszuschließen. Nach Meinung des Gerichts könne der Staat einer privaten Einrichtung keine hoheitliche Befugnisse einräumen. Dies sei nicht mit einer Verordnung sondern nur durch ein formelles Gesetz möglich. Diese Grundlage sei nach der Meinung des Gerichts in diesem Fall allerdings nicht gegeben. Weder die infektionsschutzrechtlichen Gesetze noch das aktuell gültige Schulgesetz würden einer privaten Ersatzschule hoheitliche Kompetenzen einräumen.