In der aktuellen Corona-Krise zeigt sich sogar das Finanzamt großzügig. Dort können Steuervorauszahlungen gesenkt, die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert und angelaufene Steuerschulden für längere Zeit gestundet werden. Wer zum Beispiel seine Steuervorauszahlungen herabsetzen möchte, muss lediglich bis zum 31.12.2020 einen formlosen Antrag stellen. Zudem können
Betriebskostenzuschüsse, Stundungen der Sozialversichungsbeiträge und Arbeitslosengeld II für Solo-Selbstständige beantragt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Anträge bis spätestens
31.05.2020 gestellt werden müssen. Der Vorteil dieser Hilfe besteht darin, dass diese Zuschüss nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die vom Staat zur Verfügung gestellten betrieblichen Soforthilfen decken jedoch oft nicht einmal die Lebenshaltungskosten ab. Doch genau diese bringen einige Selbstständige sogar privat in Existenznot. Deshalb können Selbständige in dieser Situation Arbeitslosengeld II beantragen. Dies gilt für alle Selbstständigen, die nicht über genügend Rücklagen verfügen, um ihre private Lebenshaltung zu sichern. Deshalb hat der deutsche Staat nun auch Selbstständigen den Zugang zu diesen Leistung erleichtert. Bei "Steuertipps" erfährt man, dass der Staat sogar die Wohnungsmiete der Selbstständigen für bis zu sechs Monate übernehmen würde. Zudem gibt es finanzielle Entschädigungen in verschiedenen Fällen. Dies betritt beispielsweise Selbständige, die in eine behördlich angeordnete Quarantäne müssen, ein behördlich auferlegtest Tätigkeitsverbot ausgesprochen bekommen oder wenn die Selbstständigen Kinder von unter 12 Jahren betreuen müssen.