Artikel 55 der Genfer Konventionen von 1949 mit dem Titel "Schutz der natürlichen Umwelt" lautet wie folgt: "Bei der Kriegsführung ist dafür Sorge zu tragen, dass die natürliche Umwelt vor weit verbreiteten, langfristigen und schweren Schäden geschützt wird.
"Dieser Schutz schließt das Verbot der Anwendung von Methoden oder Mitteln der Kriegsführung ein, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie der natürlichen Umwelt solchen Schaden zufügen und dadurch die Gesundheit oder das Überleben der Bevölkerung beeinträchtigen."
Darüber hinaus sind Angriffe auf die Umwelt, die als Vergeltungsmaßnahme durchgeführt werden, laut der Datenbank für humanitäres Völkerrecht ebenfalls nach Artikel 55 verboten.